Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen der ZWET GmbH und deren Auftraggeber. Abweichende AGB der Auftraggeber werden nicht – sofern nicht ausdrücklich hiervon abweichend schriftlich vereinbart – anerkannt und werden deshalb auch nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich per Briefpost oder E-Mail (Textform) bestätigt wurden. Mündliche Aussagen sind nicht bindend.

 

2. Angebot

Der Kunde erhält von Zwet zunächst ein unverbindliches Angebot mit den wichtigsten Eckpunkten der möglichen Beauftragung. Wenn darüber Einigkeit zwischen den Parteien besteht, stellt Zwet dem Kunden ein verbindliches Angebot aus, welches der Annahme durch den Kunden bedarf (Auftragserteilung). Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen.

 

3. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung (Werkvertrag, Dienstvertrag, Lizenzvertrag, gemischter Vertrag, o.ä.) muss in schriftlicher Form oder per E-Mail in Textform erfolgen. Beauftragungen des Auftraggebers erfolgen grundsätzlich durch schriftliche Auftragsbestätigung, aber auch wirksam durch Übersendung der gescannten unterschriebenen Auftragserteilung oder auch nur per bloßer Annahme durch E-Mail (Textform) ohne Unterschrift.

 

4. Durchführung und Mehrkosten

Im Rahmen des Auftrags besteht für ZWET grundsätzlich künstlerische Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber nach dem Auftrag, während der Ausführungsphase und/oder nach der Abnahme oder Duldung von Teilwerken/Protokollen Änderungen, die von der vereinbarten Sollbeschaffenheit und/oder abgenommenen bzw. geduldeten Teilwerken/Protokollen abweichen, so hat Auftraggeber die hierfür anfallenden Mehrkosten vollumfänglich nach dem tatsächlich angefallenen zeitlichen Mehraufwand – gerechnet in Manntagen und zwar nach jeweiliger Funktion der einzelnen Mitarbeiter – zusätzlich zu vergüten.

Werden Entwürfe, Konzepte, Leistungen und sonstige Werke (Internetseiten, Skripte, Animationen, Grafiken usw.) erneut und/oder in einem substantiell größeren zeitlichen/räumlichen/inhaltlichen Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine zusätzliche angemessene Vergütung für diese zusätzliche, vorab nicht vereinbarte Nutzungsart und -dauer an ZWET zu zahlen.

 

5. Zahlungsbedingungen / Vergütung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Rechnungen von ZWET nach Rechnungsstellung und Zugang beim Auftraggeber innerhalb der auf der Rechnung angegebenen angemessenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist ZWET berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens/ Schadensersatzes und die Beschreitung des Rechtsweges sind hiervon unberührt.

ZWET ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und die weitere Auftragsausführung von der Bezahlung der Abschlagszahlungen abhängig zu machen. Sofern der Auftraggeber trotz 2-facher Mahnung die Abschlagszahlungen nicht leistet, ist die Agentur berechtigt, den Auftrag zu kündigen.

Dauert die Beauftragung von ZWET länger als einen Monat, ist ZWET berechtigt, dem Auftraggeber die von ZWET erbrachten Leistungen monatlich und/oder in anderen Teilraten nach eigenem Ermessen von ZWET in Rechnung zu stellen, und zwar unabhängig davon ob (Teil-) Abnahmen vereinbart worden sind und/oder stattgefunden haben. Auftraggeber bleibt jedenfalls berechtigt, vor der letzten Teil- bzw. Endabnahme 20 % der insgesamt vereinbarten Vergütung zunächst einzubehalten, bis die (letzte) Abnahme erfolgt ist. In der Regel werden die Tätigkeiten von ZWET unter Berücksichtigung von Tagessätzen kalkuliert und dem Auftraggeber als pauschaler Endbetrag angeboten. Einen Einzelnachweis über die der Vergütungsberechnung zugrunde liegenden Tagessätze hat ZWET nicht zu erbringen. Kommt es zu Änderungen/Mehrbeauftragungen während der Tätigkeiten, werden diese nach vollen den der Auftragsvergabe jeweils zugrunde liegenden Tagessätzen zusätzlich berechnet, und zwar nach jeweiliger Funktion der einzelnen Mitarbeiter.

 

6. Eigentum und Daten

Entwürfe, Konzepte, Leistungen und sonstige Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken, etc.) und alle damit verbundenen Rechte bleiben Eigentum von ZWET. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Konzepte und sonstiger Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken etc.) hat der Auftraggeber ZWET die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. ZWET ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ZWET ihm Datenträger, Dateien und/oder Daten zur Verfügung stellt, ist dieses schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat ZWET dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und/oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von ZWET verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. ZWET haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und/oder Daten. Die Haftung von ZWET ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und/oder Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

 

7. Urheberrechte / Nutzungsrechte

Von ZWET erstellte Entwürfe, Konzepte, Leistungen und alle sonstigen von ZWET erstellten Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken, etc.) dürfen ohne deren ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Das Recht zur Bearbeitung wird nicht eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die für die Nutzung immanenten und nicht wesentlichen Änderungen, insbesondere Änderungen und Ergänzungen inhaltlicher, redaktioneller Art, sind von der Rechteeinräumung mit umfasst. Eine Nutzung für Dritt-/Fremdprodukte ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso eine Weiterlizenzierung jedweder Art. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte (Weiterlizenzierung) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch ZWET, die gegeben falls eine zusätzliche Vergütung durch den Auftraggeber sowie einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen ZWET und dem Sub-Lizenznehmern bedarf.

Jedwede vollständige und/oder teilweise Nachahmung der hergestellten Entwürfe, Konzepte und/oder Werke ist unzulässig. Bei einem Verstoß hiergegen behält ZWET sich die Geltendmachung sämtlicher gesetzlicher Ansprüche, gleich ob Unterlassung- und/oder Schadensersatzansprüche vor.

ZWET überträgt dem Auftraggeber nur die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen nicht-exklusiven Nutzungsrechte für die jeweils vereinbarte Dauer, Territorien und inhaltlichem Ausmaß, jedenfalls keinerlei Eigentumsrechte.

Dem Auftraggeber werden erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung (Schlussliquidation), sofern nicht anders schriftlich vereinbart, die Nutzungsrechte für die vertragsgegenständlichen Werke eingeräumt. Eine vorherige Nutzung ist dem Auftraggeber ausdrücklich nicht gestattet. Bei nicht vollständiger Vergütung hat ZWET das Recht, Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

8. Referenzen /Eigenwerbung

ZWET ist, auch bei etwaiger Einräumung exklusiver Nutzungsrechte, unwiderruflich berechtigt, alle Entwürfe, Konzepte, Leistungen und/oder sonstige Werke (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken, etc.) im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz und zur Einreichung bei Awards, etc. unentgeltlich zu nutzen.

Zu Referenz- und Werbezwecken ist ZWET ebenso berechtigt, ausgewählte Kunden – als Referenzkunden – namentlich zu nennen. Eine Referenznennung vor Veröffentlichung des Werkes beim Auftraggeber wird nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. ZWET wird keine Geschäftsgeheimnisse/Interna preisgeben.

 

9. Urheberrechtsnennung

Auftraggeber hat die Pflicht, an geeigneter Stelle und in branchenüblicher Art und Weise sowie auf allen Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softkopien) ZWET als Urheber zu benennen. Hierzu gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 13 UrhG.

 

10. Rechte Dritter

ZWET wird für jeden Auftrag bzw. für jedes Projekt grundsätzlich individuelle Leistungen und Werkschöpfungen erbringen. Typische Gestaltungsstile (Linien, Verläufe, Farben, etc.) oder einzelne grafische Elemente (Icons, Buttons, etc.) oder Codes (html Sprache, css Dateien, etc.) werden zwangsläufig immer wieder von ZWET für einzelne Auftrags-/Projektbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber daran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechtes an den zuvor aufgezählten Werken ZWET – ausdrücklich keine exklusiven Nutzungsrechte erwirbt. ZWET behält sich ausdrücklich vor, die verwendeten Werke und/oder Teilwerke auch im Rahmen anderer Aufträge/Projekte zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Sollte ZWET im Einzelfall Grafiken oder Schriften aus lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen entnommen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für diesen Auftrag seitens ZWET eingesetzte Designbestandteile auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber ZWET erhoben werden, womit der Auftragnehmer sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Außerdem behält sich ZWET das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor.

Für den Fall der Beauftragung exklusiver Werkschöpfungen, etc. sind die jeweiligen (Teil-) Werke, für die der Auftragnehmer ausschließliche Nutzungsrechte erlangen möchte, entsprechend in der Auftragsvergabe ausdrücklich schriftlich zu bezeichnen. Gegebenenfalls hierbei entstehende zusätzliche Lizenzgebühren für Dritte hat Auftraggeber in jedem Fall zusätzlich selber zu tragen und entsprechende Rechte bei Dritten selber einzuholen. Genaueres muss zwischen den Parteien im Einzelfall ausdrücklich schriftlich geregelt werden, andernfalls bleibt es im Zweifel bei der Einräumung nicht-exklusiver Nutzungsrechte. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Regelung ausdrücklich an.

 

11. Pflichten/Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für Aufträge zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Verstöße gegen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller ZWET übergebenen Materialien und Vorlagen berechtigt ist, den Inhalt sorgfältig kontrolliert hat und diese frei von Rechten Dritter sind. Etwaige diesbezügliche Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers, der ZWET von derartigen Ansprüchen einschließlich der Kosten für eine Rechtsverfolgung freistellt. Die Verantwortung für eventuelle Textinhalte, Bilder, Tonbildaufnahmen, Marken oder sonstige Inhalte trägt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt ZWET von sämtlichen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei, die Dritte gegen ZWET stellen wegen eines Sachverhaltes oder eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

 

12. Unberechtigte Nutzung von Ideen

Die von ZWET zur Abstimmung erstellten Ideen, Konzepte, Prototypen, Demos und Entwürfe dürfen vom Auftraggeber nur zum Zwecke der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage des Auftraggebers, die zur Verfügungsstellung an Dritte oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Weiterbearbeitung eines Entwurfs für eigene Präsentationen.

 

13. Abgabetermine

Abgabetermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, werden in der Regel im Angebot von ZWET ausdrücklich ausgewiesen. Erfolgt die Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, etc. durch den Auftraggeber nicht unverzüglich, wird der vereinbarte Zeitraum zur Herstellung eines weiteren (Teil-) Werkes unterbrochen. Eine unverzügliche Prüfung und Rückmeldung hat binnen drei Werktagen zu erfolgen. Die Unterbrechung wird vom 4. Werktag nach der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.

Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen, welche die Herstellungsdauer und damit auch die vereinbarten Abgabetermine von ZWET beeinflussen, so verlängern sich die Abgabetermine entsprechend. Bei Verzug durch ZWET ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

 

14. Korrektur/Abnahme/Beanstandung

Änderungen und Korrekturschlaufen sind in der Regel in der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Anzahl in den Angeboten von ZWET mit vorgesehen. Sollten weitergehende Änderungen und Korrekturen durch den Auftraggeber gewünscht sein, die vom geschätzten Zeitaufwand in der Auftragsvergabe nicht mit umfasst sind, wird ZWET den Kunden im Voraus informieren und dies mit diesem abstimmen. Änderungsverlangen bedürfen der Schriftform.

Für mündlich oder fernmündlich aufgegebene Änderungen übernimmt ZWET keine Haftung.

Die Abnahme, wie auch die Zwischenabnahmen, haben schriftlich zu erfolgen durch einen Freigabevermerk, wobei E-Mail hierfür ausreichend ist. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse (Internetseiten, Skripte, Programme, Grafiken, etc.) keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.

Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. Sie sind von beiden Seiten rechtzeitig anzukündigen. Als rechtzeitig gilt eine Vorlaufzeit von vier Wochen. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Arbeitsergebnisse zu erfolgen.

 

15. Vermittlung von Speicherplatz und Domainnamen

Soweit es um die Vermittlung von Speicherplatz und Domainnamen (Webhosting) geht, gelten entsprechend die AGB des jeweiligen Webhosters/Providers. Der Kunde schließt derartige Vereinbarungen unmittelbar selbst mit dem Dritten ab. Sollte ZWET dies für den Kunden durch Stellvertretung vornehmen, übernimmt ZWET hierfür keinerlei Haftung. Es obliegt dem Kunden, sich fortlaufend um bestehende Vereinbarungen und deren Erhalt zu kümmern.

Bei der Beschaffung von Internet Domains und dem Bereitstellen von Daten auf Servern (Webhosting) wird ZWET zwischen dem Auftraggeber und den Organisationen zur Domain- Vergabe bzw. Webhosting lediglich als Vermittler tätig. ZWET hat auf die Domain-Vergabe und die Bereitstellung von Daten auf Servern (Webhosting) keinen Einfluss und übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass die für den Auftraggeber beantragten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben und die auf Servern bereitgestellten Daten jederzeit zugänglich sind. Der Auftraggeber stellt ZWET hiermit von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässige Verwendung einer Internet-Domain oder nicht zugänglichen Server-Daten beruhen, auf erstes Anfordern frei.

 

16. Gewährleistungen & Mängel

Das Gewährleistungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Liegt Werken bestimmte Software und/oder Services/Dienstleistungen Dritter zugrunde und wird diese Software/Services/Dienstleistungen durch den Dritten nicht fortgeführt, eingestellt, geändert, ist diese fehlerhaft oder hat Sicherheitslücken, so steht ZWET hierfür nicht ein. Eine Haftung durch ZWET für Software/Services/Dienstleistungen Dritter wird ausgeschlossen. Werden Werke durch den Auftraggeber bearbeitet, erlischt das Gewährleistungsrecht. Für Pflege/ Maintenance steht ZWET nur ein, wenn diese ausdrücklich von der schriftlichen Beauftragung mit umfasst ist.

 

17. Haftung

ZWET haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. ZWET haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und Konzeptions- und Programmierarbeit sowie sonstiger Designarbeiten.

 

18. Überlassene Materialien

Für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstige Materialien, die einen Monat nach Erledigung des Auftrags/Projekts nicht abgefordert werden, übernimmt ZWET keinerlei Haftung. Eine Aufbewahrungs- oder Archivierungspflicht besteht für ZWET nicht.

 

19. Datensicherheit

Der Auftraggeber spricht ZWET von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten auf erstes Anfordern frei. Soweit Daten an ZWET – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her.

 

20. Auftraggeber ist Wettbewerber

Ist Auftraggeber ein Wettbewerber von ZWET so dürfen die durch ZWET hergestellten Werke und Leistungen ausschließlich nur für und durch die Endkunden des Auftraggebers verwendet werden. Eine anderweitige Nutzung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auftraggeber darf keinerlei Eigenwerbung (Referenznennung, Einreichung bei Awards, etc.) in Bezug zu den hergestellten Werken/Leistungen durchführen. Die Werke/Leistungen dürfen nicht bearbeitet werden und es darf keine Lizenzierung und/oder Weiterlizenzierung stattfinden.

Eine Einreichung von (Teil-) Werken/Leistungen bei Awards und die damit verbundene Einholung von Wertungspunkten für Rankings erfolgt ausschließlich durch und für ZWET, sollten die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben.

Auftraggeber als Wettbewerber von ZWET hat die Pflicht, an geeigneter Stelle und in branchenüblicher Art und Weise sowie auf allen Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softkopien) ZWET als Urheber zu benennen. Die Urheberrechtsnennung hat online mit einer Verlinkung zu der aktuellen Webseite von ZWET zu erfolgen.

Die Verwendung von Ideen, Konzepten, Prototypen, Demos und Entwürfen durch Auftraggeber, die unmittelbare Wettbewerber von ZWET sind, ist untersagt.

Für den Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Regelungen hat der Auftraggeber an ZWET eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung an ZWET zu zahlen. Der Nachweis weitergehenden Schadens bleibt ZWET ausdrücklich vorbehalten.

 

21. Vorzeitige Beendigung

Kündigt der Auftraggeber noch vor Abschluss eines Projekts, so vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswerts. ZWET bleibt es vorbehalten, einen etwaigen höheren, konkreten Schaden nachzuweisen.

 

22. Fremdleistungen durch Dritte

ZWET ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen auch an Dritte (Sub-Unternehmer) zu übertragen.

Soweit durch den Auftraggeber Verträge über Fremdleistungen mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, ZWET im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten auf erstes Anfordern freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss mit dem Dritten ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. Sollte eine Abnahme von weiteren Leistungen eines durch Auftraggeber beauftragten Dritten abhängig sein (zum Beispiel die Fertigstellung eines Backends, Einarbeitung von Daten in ein CMS-System, etc.) so gilt folgendes: grundsätzlich erfolgt die Endabnahme nach Fertigstellung der Leistungen durch den Dritten, sofern diese Leistungen von ZWET für die Abnahme zwingend erforderlich sind. Hierauf hat der Auftraggeber bei Vertragsschluss ausdrücklich hinzuweisen und die Fertigstellungsfrist des Dritten ZWET mitzuteilen. Kommt es nicht zu fristgerechter Fertigstellung, so setzt ZWET dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur (End-) Abnahme. Vergeht diese Frist fruchtlos, kann also die (End-) Abnahme aufgrund mangelnder Fertigstellung von Leistungen Dritter weiterhin nicht durchgeführt werden, so wird die Abnahme fingiert. Auf eine Unmöglichkeit der (End-) Abnahme wird sich der Auftraggeber in einem solchen Fall nicht berufen.

 

23. Schlussbestimmungen

Sollte in diesen AGB eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Forderungen gegen ZWET aus der Vertragsbeziehung mit ZWET ohne deren Zustimmung abzutreten.

Diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrag-)Rechtsordnungen.